Unser Club wurde 1978 durch einige Pétanque-Verrückte in Brugg gegründet. Seither ist der Club stetig gewachsen und auch unsere Infrastruktur lässt keine Wünsche mehr offen. So haben wir während des ganzen Jahres Gelegenheit, unserem Sport zu frönen. Jährlich organisierte Pétanque-Reisen für unsere Clubmitglieder sind bei allen sehr beliebt und immer noch in erlebnisreicher und bleibender Erinnerung. In der Pétanquelandschaft Schweiz sind wir keine Unbekannten mehr, so haben wir uns mit verschiedenen Grossanlässen und Meisterschaften einen guten Namen und uns bei vielen Spielern beliebt gemacht. Auch sportlich konnten wir uns erfolgreich durchsetzen, zeugen doch einige Titel und Pokale davon.
Unser Sommerplatz
Unser Sommerquartier befindet sich in Lauffor direkt hinter dem Restaurant Steinbruch. Hier haben wir einen grossen Aussenplatz, der nachts beleuchtet ist, so dass längere Spiele nicht abgebrochen werden müssen. Auch finden hier unsere Jahresmeisterschaft und unser Clubabend statt. Um uns während und nach dem Spiel zu stärken, benutzen wir die gute Küche des Restaurants oder unseren eigenen Clubgrill. Sogar ein Regenschauer oder Kälte kann uns nicht beeindrucken, steht doch direkt angrenzend ein Unterstand mit Heizung zur Verfügung, welcher uns vor allzu starken Niederschlägen schützt oder auch wieder aufwärmt.
Unser Winterplatz
Unser Winterplatz befindet sich in Brugg, genauer gesagt im alten Gewölbekeller des Salzhauses. In diesem Keller findet in regelmässigen Abständen die Wintermeisterschaft und das Training statt. Im hinteren Teil ist eine Bar eingebaut, wo sich die abgekämpften Spieler wieder erfrischen können und welche sich auch hervorragend für andere Anlässe eignet. Jedes Aktivmitglied besitzt einen eigenen Schlüssel um auch ausserhalb der festen Zeiten zu trainieren.
STATUTEN 2011 Art.1Name, Sitz und Zweck 1.1Der "Club de Pétanque de la ville de Brugg" (C.P.B.) ist ein Verein, in dem sich Pétanquespieler zusammenschliessen. 1.2Der C.P.B. ist politisch sowie konfessionell neutral und unabhängig. 1.3Sitz des Clubs ist der jeweilige Wohnort des Präsidenten, sofern dieser im Bezirk Brugg wohnt. Ansonsten wird der Wohnsitz eines im Bezirk Brugg wohnenden Vorstandsmitglied gewählt.
Art.2Vereinsbeziehungen 2.1Der C.P.B. ist Mitglied - des Kantonalverbandes Secteur Alémanique de Pétanque (SAP) - der Féderation Suisse de Pétanque (FSP) 2.2Durch die Mitgliedschaft bei der FSP ist der C.P.B. auch in der Féderation Internationale de Pétanque et de Jeu Provencal (F.I.P.J.P.) vertreten. 2.3Die Statuten und Reglemente der obenerwähnten Organisationen werden anerkannt, sofern sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des ZGB stehen. 2.4Der C.P.B. kann auch anderen in- und ausländischen Organisationen beitreten.
Art.3Mitgliedschaft 3.1Aktivmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines Vollmitgliedes. Insbesondere habe sie als Mitglieder des obersten Verwaltungsorgans - der Generalversammlung (GV) - das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht. Sie können eine Spielerlizenz des Landesverbandes (FSP) beantragen und sind, unter Beachtung der Weisungen des Vorstandes und der technischen Kommission, zur Benutzung der Spielanlagen des C.P.B. berechtigt. Ausserdem dürfen sie das Clubtenue tragen und unterstehen der Beitragspflicht. 3.2Ehrenmitglieder haben dieselbe Rechte wie Aktivmitglieder, mit Ausnahme der Beitragspflicht. 3.3Junioren (Mädchen und Knaben) sind lizenzberechtigt, haben jedoch kein Stimm und Wahlrecht. Die Beiträge werden durch die GV bestimmt. Der Übertritt von den Junioren zu den Aktiven erfolgt gemäss Art.3.6 Die Juniorenmitgliedschaft endet in dem Jahr, in dem der 17. Geburtstag vollendet ist. Jugendliche in Ausbildung kann die Mitgliedschaft bis zum Jahr des 25. Geburtstages ausgedehnt werden. Ausnahmen werden vom Vorstand geregelt. 3.4Passivmitglieder haben weder das aktive noch das passive Stimm- und Wahlrecht. Die Beiträge für Passivmitglieder werden vom Vorstand festgelegt, wobei sie ein Drittel des Aktivenbeitrages nicht übersteigen dürfen. 3.5Die Aktivmitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Junioren- und Passivmitglieder werden auf mündliches Gesuch vom Vorstand aufgenommen. 3.6Neuaufnahmen von Aktivmitgliedern sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgen durch Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen der ordentlichen GV.Der Aufnahmebeschluss der GV gilt zunächst provisorisch für ein Jahr und erlangt volle Gültigkeit, nachdem der Jahresbeitrag bezahltist. 3.7Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der GV vom Club ausgeschlossen werden, wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder ausserhalb des Vereinslebens, wegen Verstosses gegen die Clubinteressen oder gegen die Weisungen des Vorstands. Bei Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des Art.68 ZGB ausgedehnt auf die Ehegatten der in gerader Linie verwandten Personen.
Art.4Lizenzen Aktivmitglieder und Junioren des C.P.B. können eine Spielerlizenz des F.S.P. beantragen. In begründeten Fällen kann diese Regelung auf Passivmitglieder ausgedehnt werden. Die Lizenz berechtigt den Inhaber, sich an offiziellen Pétanqueveranstaltungen im In- und Ausland zu beteiligen.
Art.5Organisation 5.1Oberstes Organ des Clubs ist die jährlich einzuberufende ordentliche GV, die unter anderem folgende Geschäfte behandelt: 5.1.1Entgegennahme von Jahresbericht und Jahresrechnung 5.1.2Wahl oder Bestätigung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren. 5.1.3Festsetzung der Jahresbeiträge, eventuelle Statutenänderungen. 5.1.4Orientierung über die Planung für das kommende Vereinsjahr.
5.2Die Einberufung der GV erfolgt durch den Vorstand. Es können Beschlüsse gefasst werden über: 5.21Gegenstände die auf der Tagesordnung bezeichnet sind. 5.22Anträge, die mindestens eine Woche, bei Statutenänderungen 4 Wochen vor der GV schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden. 5.23Anträge, die an der Versammlung selbst gestellt werden, durch die Mehrheit der Stimmberechtigten befürwortet werden und keine Statutenänderung verlangen.
5.3An der GV besitzen Ehren- und Aktivmitglieder je eine Wahlstimme. Junioren und Passivmitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht. 5.4Bei Beschlussfassung gilt die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Für Statutenänderungen ist die Zweidrittelmehrheit erforderlich. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. 5.5Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies ein Fünftel der Mitglieder verlangen (Art.64 ZGB).
Art.6Vorstand 6.1Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens 3 Mitglieder. Der Präsident führt den Vorsitz. Der Aktuar und der Kassier sind stets Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand kann durch einen Vizepräsidenten, durch den TK-Chef und durch Beisitzer ergänzt werden, wobei der Vizepräsident auch Aktuar oder Kassier sein kann. 6.2Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs, regelt die Zeichnungsberechtigung und versammelt sich nach Bedarf auf Einladung des Präsidenten oder eines anderen Vorstandmitgliedes. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäss gewählt ist. 6.3Bei Vorstandsbeschlüssen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der Präsident hat ausserdem ein Vetorecht. Der Vorstand ist Beschlussfähig bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern. 6.4Das Ausgabentotal über welches der Vorstand verfügen kann, wird von der GV festgesetzt.
Art.7Technische Kommission 7.1Die technische Kommission (TK) besteht aus 2 Mitgliedern, einem technischen Leiter und einem Beisitzer. 7.2Die TK konstituiert sich selbst und trifft die erforderlichen Massnahmen, um einen ordentlichen Spielbetrieb zu gewähren. Sie organisiert die Jahresmeisterschaften.
Art.8Finanzen Die Erträgnisse des Clubs setzen sich wie folgt zusammen: 8.1Ordentliche Mitgliederbeiträge 8.2Freiwillige Zuwendungen 8.3Erträge aus Veranstaltungen 8.4Werbeeinnahmen 8.5Zinsen Auf dem Vereinsvermögen Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen.
Art.9Clubtenue Der zum Vereinstenue gehörende Kittel (Blazer) für Aktiv- und Ehrenmitglieder bleibt Eigentum des C.P.B. Wenn Mitglieder wollen, kann ein solches Tenue an offiziellen Anlässen getragen werden. Es besteht keine Pflicht.
Art.10Auflösung Im Falle einer Auflösung des Clubs, die ausser von Gesetzes wegen nur mit Zustimmung von drei Vierteln aller Stimmberechtigten geschehen kann, fällt das nach Abzug der Auflösungskosten verbleibende Clubvermögen nach Beschluss der GV an eine Einrichtung zur Förderung des Pétanque oder an eine andere gemeinnützige Organisation der Schweiz.
Art.11Schlussbestimmungen In allen Fällen, in welchen die vorliegenden Statuten keine Bestimmungen enthalten, trifft der Vorstand eine dem Gesetz sowie dem Sinn und Zweck des Clubs entsprechende Regelung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Art.60ff ZGB.
Diese Statuten wurden von der ordentlichen GV des Club de Pétanque de la ville de Brugg vom 16. 9. 2011 genehmigt und ersetzen die bisherigen.
Für den Vorstand Der Präsident: Heini Weigl Der Aktuar: Bruno Misteli